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AVR 4, August 2024, Seite 150

Sonderverjährung für die Rückforderung von COFAG-Leistungen

Michael Hubmann

Mit dem COFAG-NoAG wurde nun offiziell das Ende der umstrittenen COFAG eingeläutet. Die verbleibenden Aufgaben gingen auf den Bund und dabei insbesondere auf die Finanzverwaltung über. Heraussticht hierbei die Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen der COFAG im Rahmen der Förderabwicklung. Es ist unklar, wie viele Rückforderungsfälle tatsächlich noch offen sind, der Gesetzgeber geht aber offenbar von einer großen Zahl aus. Damit sich die Abgabenbehörden bei der Erfüllung ihrer neuen Aufgaben weiterhin auf „gewohntem Terrain“ bewegen können, wurde der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG in einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch des Bundes umgewandelt. Überdies wurde für den Rückerstattungsanspruch eine Sonderverjährungsregelung geschaffen, wonach dieser einer von den §§ 207 und 208 BAO abweichenden zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

1. Hintergründe rund um die COFAG und deren Abwicklung

Im Rahmen des ersten COVID-19-Gesetzes wurde am die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds beschlossen. Die ursprünglich zur Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank geschaffene Abbaumanagementgesellschaft des Bundes GmbH (ABBAG) wurde zudem mit der Abwicklu...

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