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ÖBA 3, März 2013, Seite 202

Zu Rechtswidrigkeitszusammenhang und Zinsenbegehren bei mangelhafter Anlageberatung

Martin Oppitz

§§ 1000, 1293, 1295, 1323 ABGB

Auch die Haftung des Anlageberaters setzt einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus. Hat sich ein Risiko verwirklicht, vor dem der Berater nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Verzugszinsen gebühren dem Anleger erst ab Fälligkeit seines Begehrens; für den davor liegenden Zeitraum muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zum begehrten Zinssatz veranlagt hätte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verfügte im Juli 2008 über liquide Mittel von € 20.000. Davon erfuhr die für das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen tätige Nebenintervenientin, die den Beklagten seit Jahren in Versicherungsangelegenheiten beraten hatte. Sie kannte ihn als genauen und gewissenhaften Kunden, der grundsätzlich eine eher „negative und vorsichtige Lebenseinstellung“ hatte und bis auf einen Fondssparplan aus dem Jahr 2001 über keine Erfahrung mit der Anlage in Wertpapieren verfügte.

Die Ne...

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