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ÖBA 7, Juli 2012, Seite 477

Zum korrekten Klagebegehren bei mangelhafter Anlageberatung

§ 1323 ABGB; § 228 ZPO

Auch wenn der Anleger durch fehlerhafte Beratung vom Verkauf der Wertpapiere abgehalten wird, kann er begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt hätte, also die Zahlung des Verkaufspreises gegen Rückgabe der Wertpapiere verlangen.

Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage fehlt dem Anleger das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn ihm die Möglichkeit einer Leistungsklage offensteht, weil er „Naturalrestitution“ durch Zahlung gegen Übertragung des Finanzprodukts begehren kann.

Auch wenn der Anleger die Abweisung seines Leistungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lässt, hat die übergeordnete Instanz das dann allein verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren mangels rechtlichen Interesses abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, auf dem ihrS. 478 Vater, der sich um die Anlagen der Familie kümmerte und die Klägerin diesbezüglich auch vertrat, einzelzeichnungsberechtigt war. Zuletzt befanden sich auf dem Depot 6.000 Stück I- und 5.000 Stück I-Aktien. Im Herbst 2007 fiel der Kurs der Papiere um 30–40%. Der gegenüber dem Vater der...

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