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ÖBA 9, September 2012, Seite 627

Ein Vergleich iSd GebührenG liegt nur dann vor, wenn damit ein strittiges Rechtsverhältnis bereinigt wird

118. Ein Vergleich iSd GebührenG liegt nur dann vor, wenn damit ein strittiges Rechtsverhältnis bereinigt wird

§ 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG; § 1380 ABGB

Der Begriff des Vergleichs im GebG bestimmt sich nach § 1380 ABGB. Ein Vergleich liegt (nur) vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind.

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, die c. Gesellschaft mbH & Co, hatte mit Bestandvertrag vom einen dort näher bezeichneten Gebäudekomplex an die K. Gesellschaft mbH – zum Betrieb eines Restaurants – vermietet. Am schlossen die Beschwerdeführerin und die K. Gesellschaft mbH [ohne dass es vorher Rechtsstreitigkeiten geben hätte, eine schriftliche, im Erkenntnis] auszugsweise wiedergegebene „Auf...

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