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ÖBA 9, September 2012, Seite 626

Zum Mitverschulden des geschädigten Anlegers

§§ 871, 1295, 1304, 1323 ABGB; § 502 ZPO

Auch wenn der Anleger schadenersatzrechtliche Naturalrestitution durch Zahlung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Effekten begehrt, ist ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen, etwa dass er Risikohinweise nicht las. Im Übrigen handelt es sich beim Mitverschulden um eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalls.

Aus der Begründung:

1. Die Klägerin erwarb bei der beklagten Bank Wertpapiere im Gegenwert von € 91.293,11. Gestützt auf Schadenersatz und Irrtumsanfechtung begehrt sie die Rückzahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere. Die Vorinstanzen nahmen unbekämpft an, dass die Irrtumsanfechtung verjährt sei, wohl aber ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestehe. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich strittig, ob sich die Klägerin darauf ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen muss. Die Vorinstanzen bejahten diese Frage, weil die Klägerin Risikohinweise in den Unterlagen der Beklagten nicht gelesen habe. Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass die „über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage des Mitverschuldens ...

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