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Einbringung – Ausschüttungsfiktion bei negativem Buchwert
Die KESt bei fiktiven Ausschüttungen nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG ist bei rückbezogenen Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG nach Ansicht des BFG mit 25 % (ab mit 27,5 %) zu berechnen, auch wenn die KESt nicht vom Gesellschafter getragen wird; denn dass die fingierte Ausschüttung einen Nettobetrag nach Abzug der KESt darstellen soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Anders als bei einer verdeckten Ausschüttung steht der Annahme eines ausgeschütteten Nettobetrags nach Ansicht des BFG auch entgegen, dass es sich um eine reine gesetzliche Fiktion handelt, aus der sich selbst bei nicht erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Abfuhr keine Forderung der abzugsverpflichteten Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ergeben kann.
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RV/7105857/2015, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Der Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat unter Anwendung des Art III UmgrStG ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht. Der Buchwert des einzubringenden Vermögens war insb aufgrund von Entnahmen, die gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Abschluss des Vertrags getätigt wurden, negativ. Das Finanzamt hat ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe der baren Entnahmen eine Kapitalertragsteuer von 29.837,06 Euro (33,33 %) festges...