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Zur Ausschüttungsfiktion nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG
Die Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Entnahmen ist nicht eine Sanktion für Verschlechterungen des Buchwerts im Vergleich zu dem des Einzelunternehmens. Die Einschränkung der Ausschüttungsfiktion auf den negativen Buchwert dient der Vermeidung einer Besteuerung von Eigenkapital, das auch steuerneutral rückgezahlt werden könnte. Finden die Beträge Deckung im positiven Buchwert (im Eigenkapital), so unterbleibt die Besteuerung einer fingierten Ausschüttung. Anderes gilt dann, wenn es zur Entnahme stiller Reserven (eines „negativen Buchwerts“) kommt.
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Ra 2016/13/0056; RV/7105857/2015 |
1. Der Fall
Im Jännerheft des BFGjournals haben die Autoren die Entscheidung des , besprochen. Im gegenständlichen Fall wird seitens des Beschwerdeführers das Vorliegen eines der Ausschüttungsfiktion gem § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG unterliegenden Tatbestands bestritten, weil sich das Eigenkapital zum Einbringungsstichtag von –92.486,37 Euro auf –90.787,87 Euro erhöht habe.
Demgegenüber sprach das BFG aus, dass der Beschwerdeführer gerade nicht darlegen konnte, dass ein positiver Buchwert des einzubringenden Vermögens vorliegt. Der ursprüng...