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Zur insolvenzrechtlichen Grundbuchssperre
§§ 19, 21, 119, 260 IO; § 25 GBG
Der Insolvenzverwalter kann einen Beschluss, wonach dem Schuldner Vermögen zur freien Verfügung überlassen wird, weil aus seiner Verwertung kein Erlös für die Masse zu erwarten ist, selbst dann mit Rekurs bekämpfen, wenn er eben dieses Vorgehen in erster Instanz beantragte.
§ 21 IO ist bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und – bei Liegenschaftskäufen – den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Gleiches gilt, wenn kein Treuhänder bestellt ist und die Vertragsparteien die Abwicklung selbst übernommen haben.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Erstgerichts am das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin ist bücherliche Eigentümerin einer Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand im ersten bis vierten Rang mit Höchstbetragshypotheken einer Bank im Gesamtbetrag von € 1.191.190 sowie im sechsten bis siebten Rang mit exekutiven Pfandrechten im Gesamtbetrag von € 7.454,65 belastet ist. Eine im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ob dieser Liegenscha...