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Zur Verjährung der Haftung von Gründungsprüfern und Prospektkontrolloren
§ 1489 ABGB; Abs 6 des Kundmachungspatents zum ABGB; §§ 42, 44, 45, 47 AktG; §§ 11, 14 KMG; § 275 UGB
Die Frist des § 44 AktG ist eine objektive, von Kenntnis von Schaden und Schädiger unabhängige Verjährungsfrist, die kurze und lange Frist des § 1489 ABGB verdrängt. Sie ist auch für die Verjährung der Dritthaftung des Gründungsprüfers maßgeblich.
Die Frist des § 11 Abs 7 KMG ist eine Präklusivfrist, die die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdrängt. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005 gilt nicht für Ansprüche, die bereits vor dem entstanden sind.
Die Frist des § 11 Abs 7 KMG regelt per analogiam auch die Verfristung der Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstbeklagte und die M AG (im Folgenden: M), als Zedentin der Klagsforderung an die Klägerin, waren und sind Aktionäre der SAG (nunmehr CAG; kurz: C). Der überwiegende Anteil an deren Grundkapital stand und steht im Streubesitz; im Dezember 2005 standen 29,82% im Eigentum der Erstbeklagten und 5,37% im Eigentum der M. Diese vereinbarten, dass die M von der Erstbeklagten im Zuge einer geplanten Neustrukturierung der Aktionäre der C 1.583.460