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Zur Haftung der Bank wegen Missachtung eines gerichtlichen Drittverbots
§§ 1293, 1295, 1296, 1299, 1323 ABGB; § 81 EheG; §§ 382, 385 EO; § 405 ZPO
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c F 2 EO mit Drittverbot gemäß § 382 Abs 1 Z 7 EO sichert die gerichtliche Durchsetzung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs. Zahlt die Bank unter Verletzung eines solchen Drittverbots Vermögenswerte an einen Ehegatten aus, so haftet sie dem anderen Ehegatten für den daraus erwachsenden Schaden, und zwar auch dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar durch die verbotswidrige Auszahlung eingetreten ist, sondern erst dadurch, dass die Bank einen S. 621Rückforderungsprozess führen musste, um das verbotswidrig Ausgezahlte wiederzuerlangen, dessen Kosten letztendlich den Aufteilungsanspruch des anderen Ehegatten belasten.
Um einem Drittverbot entsprechen zu können, muss eine Bank ua dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die Dauer seiner Wirksamkeit informiert sind; war einem Mitarbeiter die Notwendigkeit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung als Voraussetzung ihres Erlöschens nicht bewusst, liegt daher ein Organisationsverschulden der Bank vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ehe der Klägerin mit Johann O (in Hinkunft nur Ehemann) wurde mit Urteil vom geschieden. Am stellte...