Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung
Die Vorteilsanrechnung betrifft nur den Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers beim Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile auslöst.
Aus der Begründung:
1. […]
2. Fragen der Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Berücksichtigung hypothetischer Alternativanlagen, wie sie die Beklagte releviert, stellen sich nicht (vgl zum aktuellen Meinungsstand G. Kodek, ÖBA 2012, 13, 22 f).
Die Klägerin erstattete ausreichendes Vorbringen zur Kausalität des Beratungsfehlers der Mitarbeiterin der Beklagten und zum dadurch eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung der hypothetischen Alternativanlage. Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige positive oder negative Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RS0039904 [T1]; RS0039903 [T1]; RS0039875 [T4]; RS0039872 [T2]).
Nach den Feststellungen...