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ÖBA 8, August 2012, Seite 548

Emittentenhaftung vs. Grundsatz der Kapitalerhaltung

§§ 337, 1295, 1311, 1313a, 1315, 1323 ABGB; §§ 47, 52, 65, 71, 255 AktG; §§ 48a, 48d, 80 BörseG; Art 15 Kapital-RL 2006/68/EG; §§ 3, 11 KMG; Art 6 Prospekt-RL 2003/71/EG; Art 7 Transparenz-RL 2004/109/EG; §§ 182, 182a, 228, 235 ZPO

Die Erfüllung von Prospekthaftungsansprüchen durch die Gesellschaft stellt keine Einlagenrückgewähr an die geschädigten Gesellschafter dar. Die Haftung der Gesellschaft ist nicht auf das ausschüttbare Vermögen beschränkt. Diese Grundsätze gelten auch gegenüber Groß- und qualifizierten Anlegern. Gleichgültig ist, ob die Aktien am Primär- oder am Sekundärmarkt erworben wurden.

Die Verpflichtung zu Ad-hoc-Mitteilungen und das Verbot der Marktmanipulation sind Schutzgesetze zugunsten der Anleger. Aus der Verletzung dieser Schutzgesetze abgeleitete Ansprüche genießen Vorrang vor dem Grundsatz der Kapitalerhaltung.

Trotz des Verbots des Erwerbs eigener Aktien kann der geschädigte Aktionär von der Gesellschaft die Zahlung des Erwerbspreises gegen Übertragung der Aktien begehren; eine Feststellungsklage ist unzulässig. Der Aktionär muss sich dabei den „Vorteil“, der in der Rückabwicklung liegt, anrechnen lassen; Kursverluste, die nicht in Zusammenhang mit dem Beratungsfehler stehen, muss er tragen.

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