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ÖBA 7, Juli 2013, Seite 523

Zur Haftung des Anlageberaters

§§ 1295, 1299, 1304, 1323 ABGB; § 44 WAG 2007

Ist das Wertpapier in eine höhere Risikoklasse eingestuft, so muss der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtern und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklären. Geeignet ist ein Wertpapier, wenn es den Anlagezielen des Kunden entspricht, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken den Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde in der Lage ist, die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zu verstehen.

Empfiehlt der Berater ein ungeeignetes Papier und verliert der Kunde mit diesem Investment Geld, so sind nur solche Schäden ersatzfähig, die vom Schutzzweck des Verbots der Empfehlung ungeeigneter Finanzinstrumente erfasst sind: Es müssen sich jene Umstände verwirklichen und zum Wertverlust des Papiers führen, derentwegen das Papier ungeeignet ist.

Der Ersatz des rechnerischen Schadens setzt im Allgemeinen voraus, dass der Anleger das Papier verkauft hat, die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Emittentin ist dem jedoch gleichzuhalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin erwarb im Juli 2007 um jeweils € 7.000 je 70 ...

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