Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 2, Februar 2013, Seite 145

Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung

§§ 1293, 1295, 1323 ABGB

Bei einem Beratungsfehler haftet der Anlageberater für die Verletzung vor- oder beratervertraglicher Aufklärungspflichten. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ihn der Anlageberater richtig aufgeklärt hätte. Für das positive Erfüllungsinteresse haftet der Berater aber nicht.

Betrifft der Vorwurf die Nichterfüllung einer Leistungsverpflichtung, so leitet sich der Schadenersatz aus der Abwicklung des Geschäfts ab. Der Schädiger hat jenen Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung entstünde. Bei Schadenszufügung während der Vermögensverwaltung haftet der Anlageberater daher für den Nichterfüllungsschaden. Zur Schadensermittlung ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung unter Zugrundelegung einer vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen.

Aus der Begründung:

4.1 Ihr hilfsweise erhobenes Schadenersatzbegehren haben die Kläger in erster Instanz auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten gestützt und dazu die zur Haftung des Anlageberaters judizierten Grundsätze herangezogen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten sie ihr Vermögen n...

Daten werden geladen...