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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 143

Zur Rückforderung eines verbotswidrig überwiesenen Kontoguthabens

§§ 1432, 1434, 1435 ABGB; §§ 294, 379, 385 EO

Gehen Bank und Kontoinhaber übereinstimmend davon aus, durch eine Überweisung auf ein Konto desselben Inhabers bei einer anderen Bank nicht gegen das Drittverbot zu handeln, so kann die Bank den überwiesenen Betrag analog zu § 1435 ABGB zurückfordern, wenn sich die gemeinsame Annahme als falsch erweist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Ehe des Beklagten mit O wurde mit Urteil des BG V vom geschieden. Im Verfahren 5 C 22/08i des BG V wurde dem Beklagten (als Gegner der gefährdeten Partei) zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs von O (als gefährdeter Partei) mit einstweiliger Verfügung vom verboten, über bestimmte Vermögenswerte, darunter ein Verrechnungskonto des Beklagten bei der Klägerin, zu verfügen und der Klägerin (als Drittschuldnerin) verboten, an den Beklagten das Guthaben auszuzahlen.

Mit Beschluss des BG V zu 5 C 114/08v vom wurde über den Aufteilungsantrag von O entschieden und dem Beklagten das Guthaben auf dem Verrechnungskonto bei der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrags zugewiesen.

Der Beklagte wandte sich darauf hin mit dem Wunsch an einen Mitarbeiter der Klägerin, den Klagsbetrag vom gesperrten Verr...

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