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ÖBA 2, Februar 2013, Seite 137

Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten den Erben des Bürgen gegenüber

Z 23 ABB; §§ 991, 1052, 1364 ABGB

Der Bürge hat seine Interessen idR selbst zu wahren, nur ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht des Gläubigers. Eine etwaige Warnpflicht besteht nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.

Durch den Erbanfall als solchen entstehen keine „neuen“ Aufklärungspflichten gegenüber den Erben hinsichtlich der bereits wirksam zustande gekommenen Bürgschaft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Jahr 1999 ging die W GmbH (in der Folge: W) aus einem Vorunternehmen hervor, das Lizenzrechte an Patenten zur Wasseraufbereitung erworben hatte. Im Jahr 2000 übernahm Ing. A S, der Vater der Beklagten (in der Folge: Erblasser) 25% der Anteile, erhöhte diese laufend und wurde 2005 Geschäftsführer. Er schoss der Gesellschaft ab 2000 jährlich rund € 1 Mio zu; ohne diese schon vorab einkalkulierten Leistungen wäre die W nicht überlebensfähig gewesen. Nur im Jahr 2005 wurden aufgrund eines Vergleichsabschlusses mit einem früheren Geschäftspartner schwarze Zahlen geschrieben. Im Herbst 2006 fand die Finanzplanung für das Jahr 2007 statt, bei der der Erblasser wieder seinen jährlichen Kapitalbeitrag zusicherte; weiter...

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