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BFGjournal 11, November 2016, Seite 383

Wann entsteht die Schuld zur Entrichtung der VwGH-Eingabengebühr?

Entscheidung: 2015/16/0041.

Norm: § 24a Z 3 VwGG.

Der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim VwGH bezieht sich auf Fälle, in denen eine Eingabe (zulässig) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim VwGH eingebracht wird; dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den VwGH.

Die in § 24a Z 3 VwGG genannte „Überreichung der Eingabe“ erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist. Im Hinblick auf den konkreten Fall, in dem es um die Gebührenschuld für einen (beim Verwaltungsgericht einzubringenden) Fristsetzungsantrag ging, entsteht die Gebührenschuld beim Einlangen des Antrages beim Verwaltungsgericht; die Gebührenschuld wird auch sofort fällig.

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