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BFGjournal 10, Oktober 2016, Seite 369

Grundlagen des zentralen Kontenregisters

Sara Märzendorfer

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde das Bankenpaket beschlossen, das ua eine Einschränkung des Bankgeheimnisses beinhaltet. Die Durchbrechungsgründe des Bankgeheimnisses in § 38 Abs 2 Bankwesengesetz (BWG) wurden gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilungspflicht nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) erweitert.

Bisher stand das Bankgeheimnis einer Überprüfung bankspezifischer Angaben eines Abgabepflichtigen entgegen, weshalb zahlreiche Schwarzumsätze und andere Finanzvergehen nicht aufgedeckt oder nachgewiesen werden konnten. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses zur Verfolgung von Finanzvergehen war nur nach Einleitung eines Strafverfahrens möglich. Seit besteht bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit, an Bankdaten zu gelangen. Die Einführung des zentralen Kontenregisters war auch international – ua in Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung – geboten.

1. Hintergrund

Nach internationalen Vorbildern soll die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters insb im Hinblick auf die Grundsätze der Sparsamkeit...

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