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Energieabgabenvergütungsgesetz – eine tatsächlich unendliche Geschichte
Die nächste, aber sicher nicht letzte Runde
Das BFG erkennt auf Grundlage des EuGH-Urteils in der Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel GmbH, dass die Gesetzesänderung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011) noch nicht in Kraft getreten ist und den Dienstleistungsunternehmen die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem weiterhin zusteht ( RV/5100360/2013; , RV/3100222/2013; , RV/2100797/2012; , RV/4100903/2015). Das zuständige Finanzamt bringt eine ordentliche Revision ein. Grabner hat dazu die Sicht des BMF erläutert.
1. Ausgangslage
Grundsätzlich handelt es sich bei der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe um eine staatliche Beihilfe, die bei der Europäischen Kommission anzumelden und von dieser zu genehmigen ist.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bietet die Möglichkeit, bestimmte Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen, soweit die dort festgelegten Bestimmungen eingehalten werden.
Der EuGH erkennt, dass schon allein aufgrund formaler Mängel eine Anwendung der AGVO ausgeschlossen ist und die dadurch europarechtlich jedenfalls notwendige Anmeldung der Beihilfe iSd Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfolgt ist. Somit besteht eine unerlaubte staatliche Beihilf...