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Trinkgelder eines Unternehmers
Entscheidung: RV/1100433/2012, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988; § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994.
Ist ein selbständiger Unternehmer für Service und Abrechnung in seinem Speiselokal allein verantwortlich und vereinnahmt er damit auch die Trinkgelder, sind diese aufgrund der betrieblichen Veranlassung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Sie zählen auch gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG zum Entgelt. Die Lohnsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG ist nur auf Trinkgelder von Arbeitnehmern anwendbar.