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Motivirrtum und Testament
iFamZ 2024/149
Die Unwirksamkeit eines Testaments setzt voraus, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf dem irrigen Beweggrund beruht. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beweisverfahren darüber geführt werden muss, ob gerade jener Beweggrund, der sich als irrig erwiesen hat, für den Erblasser der entscheidende war oder nicht.
Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist S. 202 es nicht notwendig, dass der Erblasser seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben hat.
[1] Die 2021 Verstorbene errichtete am ein Testament, mit dem sie ihren Neffen und dessen Ehefrau als Alleinerben einsetzte. Mit Nachtrag vom vermachte sie ihrem Neffen alle Ersparnisse. Mit dem weiteren Nachtrag vom setzte sie ihren Großneffen, den Erstantragsteller, als Alleinerben ein.
[2] Aufgrund der Anregung des Hausarztes vom wurde für die Verstorbene aufgrund ihrer Demenzerkrankung ein Sachwalter bestellt. Die Verstorbene errichtete daraufhin am ein Testament, mit dem sie ihren Bekannten, den Zweitantragsteller, als Alleinerben einsetzte, weil sie der irrigen Annahme war, dass die Familie des Erstantragstellers die...