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Keine KESt-Befreiungserklärung für Zinserträge aus Forstbetrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 lit a EStG 1988 hat zur Voraussetzung, dass der Kapitalertrag im Rahmen eines inländischen oder ausländischen Betriebs steuerlich erfasst wird und die Einnahmen somit Betriebseinnahmen darstellen.
Unterhält eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der gem § 2 Abs 1 TS 4 KStG 1988 keinen Betrieb gewerblicher Art einer KöR begründet, sind daraus erzielte Einkünfte nicht steuerbar und daher nicht Gegenstand der Körperschaftsteuer.
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RV/7100302/2013, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Ein kirchliches Stift erzielt im Rahmen seines Forstbetriebs, der keinen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) darstellt, Liquiditätsüberschüsse und veranlagt diese in Investmentfonds aus festverzinslichen inländischen Wertpapieren. Hinsichtlich der daraus resultierenden Zinserträge wurde keine Kapitalertragsteuer abgeführt, da KESt-Befreiungserklärungen gem § 94 Z 5 lit a EStG 1988 bei den kontenführenden Kreditinstituten eingereicht wurden.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2008 und 2009 wurde festgestellt, dass für Zinserträge aus Investmentfonds aus festverzinslichen inländischen Wertpapi...