Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts
1. Aufl. 2020
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S. 636. Beschränkte Steuerpflicht
Mildtätige KöR unterliegen mit ihren Einkünften im Hoheitsbereich bzw im Bereich der Vermögensverwaltung und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der beschränkten Steuerpflicht nach § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG. Davon umfasst sind im Wesentlichen bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. In § 21 Abs 2 KStG werden gewisse Einkünfte (zB Beteiligungserträge iSd § 10 KStG) von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen und wird in gewissen Fällen eine gänzliche Befreiung von der beschränkten Steuerpflicht normiert (zB für unentbehrliche Hilfsbetriebe).
Einkünfte aus Kapitalanlagen und Grundstücken, die dem Betriebsvermögen eines BgA zugeordnet sind, unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht, sondern werden iR ihrer unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.
Auch gemeinnützige BgA sind grds beschränkt steuerpflichtig mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG. Im Ergebnis ist mE jedoch bei gemeinnützigen BgA von mildtätigen KöR eine beschränkte Steuerpflicht im eigentlichen Sinn denkunmöglich, da diese entweder als unentbehrliche Hilfsbetriebe nach § 21 Abs 2 KStG von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie als entbehrliche bzw beg...