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SWK 23-24, 20. August 2024, Seite 1040

UmgrStR-Wartungserlass 2024 – Hinweise für die Beratungspraxis

Verlustvorträge und Vergleichbarkeit des verlusterzeugenden Vermögens – Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen bei Verschmelzung – Nutzungsüberlassung bei Liegenschaften – Verzicht auf Anteilsgewährung – Quotenrealisierung bei Einlagen und Entnahmen

Petra Hübner-Schwarzinger

Seitens des BMF wurde am die endgültige Fassung des Wartungserlasses 2024 zu den UmgrStR der Öffentlichkeit zugängig gemacht. Im Rahmen dieses Beitrags sollen – aufbauend auf Schlager/Titz – ausgewählte Aspekte und Aussagen der UmgrStR mit Blick auf aktuelle Beratungsthemen dargestellt werden.

1. Verluste und Verlustvorträge (Rz 220 ff UmgrStR)

Der für den Verlustvortrag und die Übertragung von Verlusten relevante § 4 UmgrStG, der durch die Verweistechnik nicht nur für Art I, sondern auch für Art II, III und VI UmgrStG gilt, fordert das Vorhandensein und die Vergleichbarkeit des verlusterzeugenden Vermögens am Umgründungsstichtag. Zur Vergleichbarkeit beinhalten die UmgrStR stets Erläuterungen und Beispiele. In der Rz 222 UmgrStR wird die Vorgehensweise zur Ermittlung der Vergleichbarkeit beruhend auf einer Darstellung der Umfangsminderung anhand eines Zahlenbeispiels veranschaulicht.

Beispiel aus Rz 222 UmgrStR (unverändert):
  • 31. 12. X6: 50

  • 31. 12. X5: 100 (Absinken X6 gegenüber X5 auf 50 %)

  • 31. 12. X4: 105 (Absinken X6 gegenüber X4 auf 47,61 %)

  • 31. 12. X3: 130 (Absinken X6 gegenüber X3 auf 38,46 %)

  • 31. 12. X2: 220 (Absinken X6 gegenüber X2 auf 22,72 %)

  • 31. 12. X1: 170 (Absinken X6 gegenüber X1 auf 29,41 %)

  • 31. 12. X0: 300 (Absinken X6 gegenüber X0 auf 16,66 %)

Aussage: Da...

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