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PV-Info 4, April 2016, Seite 18

Entsendemeldung auch bei inländischer Zweigniederlassung

Johannes Edthaler und Christina Traxler

Ausländische Arbeitgeber mit Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR müssen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG (ZKO) melden (§ 7b Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2013/138). Nach Ansicht des VwGH müssen auch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat, welche über eine registrierte Zweigniederlassung in Österreich verfügen, entsandte Arbeitnehmer der ZKO melden; eine Zweigniederlassung begründet nämlich keinen eigenständigen Sitz ().

Über den Beschuldigten als Geschäftsführer einer GmbH mit Unternehmenssitz in Deutschland wurde mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 500 € verhängt, weil er es unterlassen hatte, als Arbeitgeber eines entsandten Arbeitnehmers die Beschäftigung des Arbeitnehmers, der zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden war, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden. Die deutsche GmbH verfügte laut Eintragung beim LG Ried im Innkreis übe...

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