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BFGjournal 5, Mai 2016, Seite 168

Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel sind keine außergewöhnliche Belastung

Bernhard Renner

Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel sind in Zeiten gesteigerten Gesundheitsbewusstseins weit verbreitet. Liegt allerdings kein ärztlich diagnostizierter Vitaminmangel, etwa infolge einer verordneten Schondiät, vor, sind die Aufwendungen für derartige ohne ärztliche Verordnung eingenommene Produkte mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung.


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; -K/10, RV/0308-K/12
§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

Ein Steuerpflichtiger wies einen Behinderungsgrad von 60 % infolge Wirbelsäulensyndroms mit Funktionseinschränkung, beiderseitige Knieschmerzen ohne Bewegungseinschränkung, beiderseitige wiederkehrende Fußschmerzen sowie Gastritis auf. Er machte vor dem UFS neben Medikamenten auch Aufwendungen für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel (Klosterfrau-Melissengeist, Wick Vapo-Rub, Leaton Complete, Montana-Haustropfen, Schwedenbitter, Vitaminpräparate, Magnesiumtabletten, Dr Auer Basenpulver) als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 geltend.

Der UFS anerkannte Schmerzmedikamente, „magenbezogene“ Medikamente und Venenmedikamente als außergewöhnliche Belastung, nicht hingegen Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel, weil ...

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