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Betriebsabspaltung mit Beteiligung und Fremdfinanzierung
Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-) Betriebs, dann ist die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebs. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren. Eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung ist ausgeschlossen.
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RV/7102158/2013, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob nach Abspaltung (Art VI UmgrStG) einer fremdfinanziert im Konzern erworbenen Beteiligung im Zuge einer (Teil-)Betriebsabspaltung die Fremdfinanzierung zurückbehalten werden darf und die Zinsen aus der zurückbehaltenen Fremdfinanzierung wieder abzugsfähig werden.
Die belangte Behörde verneint dies: Aufgrund des betrieblichen Funktionszusammenhangs sei die Verbindlichkeit dem abgespaltenen Teilbetrieb zuzuordnen, daher finde keine gesonderte Abspaltung der betreffenden Beteiligung statt. Aufgrund dessen teilen die mit dieser Beteiligung im Zusammenhang stehenden Anschaffungsverbindlichkeiten gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG das Schicksal der Beteiligung.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es zwischen den Tatbes...