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BFGjournal 2, Februar 2016, Seite 63

Grundstückswertverordnung 2016 – pauschale Ermittlung der GrESt-Bemessungsgrundlage

Christian Prodinger

Die Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) wurde nunmehr kundgemacht und bringt zahlreiche neue Regelungen. Nach § 4 Abs 1 GrEStG bemisst sich die Steuer von der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert. Der Grundstückswert ist entweder der hochgerechnete dreifache Bodenwert zuzüglich des Gebäudewerts oder aber ein von einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert. Durch die GrWV 2016 kann und hat nun der Bundesminister für Finanzen die Modalitäten für die Errechnung des Grundstückswerts festgelegt.

1. Allgemeines

Wie bekannt, wurde die GrESt wiederum einer völligen Neuregelung unterzogen. Statt nun in vielen Fällen, etwa bei unentgeltlichen Erwerben, vom Einheitswert ausgehen zu müssen, wird auf einen eigenen Wert, den Grundstückswert abgestellt. Dabei war es die Idee, für diesen Wert vereinfachte Berechnungsschemata zur Verfügung zu stellen, sodass die diffizile Bewertung des Grundstücks, idR durch ein Sachverständigengutachten, unterbleiben kann.

Allerdings steht dem Steuerschuldner der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts stets frei; erfolgt dieser durch ein Sachverständigengutachten, so hat der festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.

Begrüßenswert ist zunächst, d...

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