Immobilienbewertung im Steuerrecht
4. Aufl. 2020
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S. 167VII. Ermittlung des Wertanteiles Grund und Boden und Gebäude
A. Allgemeines
Wie in § 7 Abs 1 EStG geregelt, sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dem Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften dient (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung).
Wird also eine Liegenschaft – entgeltlich oder unentgeltlich – erworben, so sind die tatsächlichen bzw fiktiven Anschaffungskosten bzw der gemeine Wert oder der Teilwert zu aktivieren und – soweit Abnutzbarkeit gegeben ist – auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Da der Grund und Boden als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, hat dieser aus der AfA-Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Demzufolge sind bei einer bebauten Liegenschaft die tatsächlichen bzw fiktiven Anschaffungskosten bzw der gemeine Wert oder Teilwert auf Grund und Boden bzw auf das Gebäude aufzuteilen. Zorn bestätigt, dass die getrennte Ausweisung schon deshalb notwendig ist, da die AfA nur vom Gebäudewert und nicht vom Wert des nicht abnutzbaren Grund und Bodens vorzunehmen is...