Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung von Pensionskassenabfindungen bei Wahlrecht des Anwartschaftsberechtigten
Im Beitrag von Mag. Peter Geiger wird die Rechtsansicht vertreten, dass Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutengemäßer Regelungen nur noch dann unter § 124b Z 53 Satz 3 EStG fallen, wenn der Pensionsanwartschaftsberechtigte kein Wahlrecht auf Abfindung oder Rente hatte (obligatio alternativa). Dabei stützt Geiger seine Argumentation vor allem auf ein Erkenntnis des VwGH, das zur Abfindung eines Vorsorgeanspruchs des Vorsorgewerks der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergangen ist. Der VwGH selbst hielt dort ausdrücklich fest, dass im gegenständlichen Fall kein Sonderfall des § 124b Z 53 Satz 3 EStG vorlag, weil es sich nicht um Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse nach gesetzlichen oder statutarischen Abfindungsregeln handle, sondern um Ansprüche gegenüber einer Versorgungseinrichtung einer Kammer.
1. Vorweg: fehlende Rechtssicherheit
Die Meinung Geigers findet sich – entgegen dem Erkenntnis des – seit Mitte Dezember 2015 bereits als „Klarstellung“ in Rz 1110a LStR wieder (ebenfalls unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2009/15/0188). Da Geiger selbst von einer derzeitigen Planungsunsicherheit spricht, wäre es angebracht gewesen, in den LStR einen zukünftigen Zeitpun...