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BFGjournal 12, Dezember 2015, Seite 454

Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen?

Marco Laudacher

Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG, können Wirtschaftsgüter nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugezählt werden. Für die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als notwendiges Betriebsvermögen ist der Funktionszusammenhang mit dem Betrieb zu prüfen, vorausgesetzt wird ein unmittelbarer betrieblicher Einsatz. Werden Geldmittel in Wertpapieren neu veranlagt, müssten diese eine dem Geldbestand adäquate Funktion im Betrieb erfüllen.


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RV/5100250/2011, Revision zugelassen und eingebracht

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer betreibt einen Gewerbebetrieb (Betriebsgegenstand Druckservice, § 4 Abs 1 EStG). Im Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 werden betriebliche Geldmittel (Bankguthaben) in Wertpapiere umgeschichtet, um bessere Renditen zu erzielen. Die erworbenen Wirtschaftsgüter werden als Wertpapiere des Umlaufvermögens ausgewiesen und es werden laufend von der Bank Wertpapiere angekauft und verkauft. Die Betriebsprüfung geht von einer privat veranlassten Anschaffung aus, Wertpapiere könnten nur dann als notwendiges Betriebsvermögen angesehen werden, wenn sie gesetzlich veranlasst seien (zB zur Deckung der Abfertigungs- bzw Pensionsrückstellung) oder (zB im Fall eines Wertpapierh...

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