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BFGjournal 5, Mai 2015, Seite 198

Der Einleitungsbescheid im Finanzstrafverfahren

Michaela Schmutzer

Nach § 83 Abs 2 vorletzter Satz FinStrG bedarf die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Wie hat das BFG vorzugehen, wenn der Spruchsenat ein Erkenntnis erlassen hat, dessen Schuldspruch zu einem vorsätzlichen Finanzvergehen keine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens zugrunde liegt?

„Vorschrift ist Vorschrift“ contra „Vorschriften sind für Menschen da und haben keinen Selbstzweck“: Wann liegt ein unwesentlicher Verfahrensfehler vor, bei welchen Fallkonstellationen werden berechtigte Parteienrechte verletzt und ist ein finanzstrafbehördliches Erkenntnis aufzuheben?


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RV/7300054/2014, Revision nicht zugelassen; , RV/7300084/2014, Revision zugelassen

1. Die Fälle

1.1. Fall 1:

Die Finanzstrafbehörde hat eine Einleitungsverfügung nach § 34 FinStrG hinsichtlich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung erlassen. Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat hat der Amtsbeauftragte am Ende ...

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