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Kein Vorsteuerabzug in der Baubranche bei formal mangelhaften Rechnungen und Verdacht des Umsatzsteuerbetrugs
Das BFG hat die Ansicht des Finanzamtes, den Vorsteuerabzug in der Baubranche bei formal mangelhaften Rechnungen für Leistungen, die unter Verdacht des Steuerbetrugs stehen, nicht zuzuerkennen, geteilt. Die Beschwerdeführerin ließ ein Zinshaus in Wien durch mehrere Baufirmen renovieren und begehrte den Vorsteuerabzug für an sie erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen. Gegenständlich handelte es sich um falsche Adressangaben des leistenden Unternehmers (Adresse eines Caféhauses statt eines Bauunternehmens), ungenaue und nicht handelsübliche Bezeichnungen der erbrachten Leistungen, falsche oder ungenaue Leistungsorte, eine mehrmalig vorübergehend ungültige UID-Nummer der Subfirma sowie das „Wissenmüssen“ um den Steuerbetrug bei Regiestundensätzen von 20 Euro bis 21 Euro.
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RV/7104860/2014, Revision nicht zugelassen | § 11 Abs 3, § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 |
1. Der Fall
1.1. Außenprüfung
Bei der Beschwerdeführerin fand eine Außenprüfung betreffend den Prüfungszeitraum 2012 und den Nachschauzeitraum Februar bis Dezember 2013 statt. Der gemäß § 149 Abs 1 BAO aufgenommenen Niederschrift über die Schlussbesprechung vom lässt sich zu den Prüfungsfeststellungen entnehmen:
Die Beschwerdeführerin hat mit der Firma D Pers...