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BFGjournal 4, April 2015, Seite 144

Einbringung: Zeitpunkt der Verlustentstehung, Verlustübergang, Beteiligungsverkauf als Spekulationsgeschäft

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Rechtsatz 1: Zeitpunkt der Aufwandswirksamkeit eines Schadens

Ein Schaden steht nicht erst dann fest, wenn auch feststeht, in welchem Ausmaß dieser durch Ersatzzahlungen des Schädigers oder der Versicherung tatsächlich gedeckt werden könnte. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner bewirkt der Schaden eine Betriebsausgabe, die spätere Schadensdeckung eine Betriebseinnahme, jeweils im Zeitpunkt des Ab- bzw Zuflusses.

Rechtsatz 2: Einbringung als Anschaffung

Als Anschaffung ist jeder entgeltliche Vorgang zu werten. Einlagen in Kapitalgesellschaften gelten als Tausch in dem Sinn, dass für sie der gemeine Wert anzusetzen ist, wenn sie nicht unter das UmgrStG fallen (§ 6 Z 14 EStG). Die Anwendbarkeit des Art III UmgrStG bewirkt jedoch nicht, dass kein Anschaffungsvorgang stattfindet, sondern lediglich, dass diesem Anschaffungsvorgang nicht der gemeine Wert (§ 6 Z 14 EStG) zugrunde zu legen ist, sondern der Buchwert des übertragenen Vermögens (§§ 19, 20 UmgrStG). Die Veräußerung einer durch Einbringung entstandenen Beteiligung innerhalb eines Jahres erfüllt damit den Tatbestand des § 30 EStG (idF 2007), nicht jenen des § 31 EStG (idF 2007).


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RV/7100038/2012, Revision zugelassen, Revision eingebracht (Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags)

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