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BFGjournal 11, November 2014, Seite 428

Energieabgabenvergütung und AGVO

Marco Laudacher

Nach dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 steht ab die Energieabgabenvergütung nur mehr Produktionsbetrieben zu. Eine Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Rechte konnte der VfGH im Beschluss vom , B 494/2012, nicht erkennen. Mit Erkenntnis des 2012/17/0175, wurde den Dienstleistungsunternehmen die Vergütung für den Zeitraum Jänner 2011 noch zugesprochen. Das BFG hat nunmehr mittels Vorabentscheidungsersuchen drei Fragen an den EuGH gerichtet, und zwar zur Verletzung von Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zu fehlenden Umweltschutzmaßnahmen in der Vergütungsregelung und zur zeitlichen Einschränkung der Freistellung.


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RE/5100001/2014
§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 7 EnAbgVergG

1. Der Fall

Der Antrag eines Wellnesshotels vom auf Zuerkennung der Energieabgabenvergütung für 2011 wurde vom UFS abschlägig beschieden. Mit Erkenntnis vom , 2013/15/0053, hob der VwGH die Berufungsentscheidung auf, weil die Vergütung für den Monat Jänner 2011 gemäß einer weiteren Entscheidung des VwGH noch zuzusprechen war. Ab ist das BFG für die Beschwerde zuständig.

2. Das Vorabentscheidungsersuchen

2.1. Frage 1

  • „Verstößt es gegen Unionsrecht,...

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