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Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsführungstätigkeit
Der VwGH hob die Vorentscheidung des UFS auf, die eine Zurechnung aus Einkünften als Geschäftsführer an die natürliche Person (statt einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft) vornahm. Das BFG muss im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob eine Zurechnung an die natürliche Person aufgrund der Annahme von Missbrauch oder einem Scheingeschäft geboten ist.
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1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH hatte „Consulting- und Managementverträge“ mit zwei GmbHs über die Zurverfügungstellung von Geschäftsführern abgeschlossen. Die tätigen Geschäftsführer (Ing. K und Ing. H) waren an den entsendenden Gesellschaften beteiligt. Die Einkünfte der tätigen Geschäftsführer als Geschäftsführer der entsendenden Gesellschafter lagen signifikant unter den Einkünften der Gesellschaften aus den Consulting- und Managementverträgen. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Geschäftsführungseinkünfte direkt den tätigen Geschäftsführern zuzurechnen seien und daher Lohnnebenkosten bei der beschwerdeführenden GmbH anfielen.
Ing. H war bereits vor der Entsendung im März 2004 über die C-GmbH als Geschäftsführer sowie Ing...