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VwGH bringt mehr Klarheit bei Zurechnung von Geschäftsführungseinkünften
Missbrauch als Grenze der Zulässigkeit der Zwischenschaltung
Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft stellt eine grundsätzlich höchstpersönlich auszuübende Tätigkeit dar. Fachlich besteht seit längerer Zeit Streit darüber, ob das Leitungsorgan auch über eine dritte – „zwischengeschaltete“ – Gesellschaft angestellt werden darf oder ob stets eine Zurechnung der Einkünfte an die tätige Person erfolgen muss. Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ist wesentlich, ob eine Vereinbarung über die Gestellung besteht. Bei Bestehen einer ausdrücklichen Vereinbarung schließt eine Missbrauchs- bzw. Scheingeschäftsprüfung an.
1. Zwei Entscheidungen des VwGH zum Thema
1.1. (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
Die beschwerdeführende GmbH hatte „Consulting- und Managementverträge“ mit zwei GmbHs über die Zurverfügungstellung von Geschäftsführern abgeschlossen. Die tätigen bzw. zur Verfügung gestellten Geschäftsführer, die diese Funktion auch schon zuvor in einem direkten Vertragsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH ausgeübt hatten, waren an den entsendenden Gesellschaften mehrheitlich beteiligt. Andere Personen, die diese Funktionen ausüben hätten können, standen nicht zur Verfügung, bzw...