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Gemeinnützigkeit einer deutschen Stiftung bei rein finanzieller Projektförderung
Eine in Deutschland ansässige rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist in Österreich grundsätzlich abgabenrechtlichen Begünstigungen zugänglich. Konzentriert sich ihre Fördertätigkeit jedoch auf die finanzielle Unterstützung fremder Projekte, liegt die Voraussetzung der Unmittelbarkeit i. S. d. § 34 i. V. m. § 40 BAO nicht vor. Eine dahingehende Weisungsgebundenheit, dass Handlungen der Förderungsträger als eigenes Handeln und Wirken des Förderers zuzurechnen sind, ergibt sich nicht allein daraus, dass Förderungsempfänger die Mittel entsprechend dem Bewilligungsbescheid verwenden müssen.
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RV/3608-W/11 |
1. Der Fall
Eine durch Gesetz in Deutschland errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts ohne Sitz in Österreich verfolgte nach dem (deutschen) Errichtungsgesetz aus 1972 bzw. der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke auf sozialem und kulturellem Gebiet durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Die Stiftung ist an einer Immobilien-KG in Österreich beteiligt, woraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und der Bemessung der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wurde...