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SWK 16-17, 10. Juni 2020, Seite 909

Freibetrag für begünstigte Zwecke nur bei unbeschränkter Steuerpflicht?

Nationales Recht und Unionsrecht gebieten einen Freibetrag auch bei beschränkter Steuerpflicht

Thomas Kühbacher

Werden ausländische gemeinnützige Einrichtungen in Österreich im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder Gewerbebetriebs tätig und dienen die erzielten Überschüsse der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele, stellt sich die Frage, ob der Freibetrag für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG) auch von dieser Gruppe von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann. Der Beitrag sucht eine konsistente Lösung vor dem Hintergrund des nationalen Rechts und des Unionsrechts.

1. Problemstellung

Nach § 23 KStG ist bei der Einkommensermittlung von Körperschaften iSd § 5 Z 6 KStG nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 10.000 Euro, abzuziehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll dieser Freibetrag für begünstigte Gewinne den betreffenden Körperschaften in vollem Umfang zur Umsetzung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Ziele (§§ 34 ff BAO) dienen. Da § 5 Z 6 KStG jedoch lediglich auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG Bezug nimmt, könnte sich die Frage aufdrängen, ob auch ausländischen Körperschaften iSd § 34 BAO, die in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 1 KStG) unterliegen, ein Anspruch auf diesen Freibetrag für begünstigte Zweck zukommt.

Beispiel

Eine deuts...

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