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Teleologische Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers entgegen dem Gesetzeswortlaut
Bei klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers, etwa aufgrund der Gesetzesmaterialien in Verbindung mit der sonstigen Rechtsentwicklung, ist der teleologischen Interpretation gegenüber der Wortinterpretation der Vorrang zu geben und das Gesetz auch notfalls gegen den Wortsinn auszulegen. Dies trifft z. B. auch auf die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für ein geschenktes und bis zur Einkünfteerzielung privat genutztes Gebäude anhand der fiktiven Anschaffungskosten bei der Veranlagung des Jahres 2007 zu.
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RV/7103981/2009 (Revision zugelassen) | § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und d EStG 1988 (in der für 2007 geltenden Fassung) |
1. Der Fall
Strittig waren für das Jahr 2007 die Vermietungsabsicht und im Anschluss daran die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage betreffend eine geschenkte und vor der Einkünfteerzielung jahrelang als privater Wohnsitz verwendete Eigentumswohnung.
2. Die Entscheidung
2.1. Rechtsfrage
Da das BFG die Vermietungsabsicht des Beschwerdeführers anerkannte, stellte sich die Rechtsfrage, anhand welcher Rechtsvorschrift die AfA-Bemessungsgrundlage für die geschenkte und vor der Einkünfteerzielung privat verwendete Eigentumswohnung zu ermitteln ist.
2.2. Gesetzestext
Der für ...