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Neue Entscheidungen des VwGH zur Sozialversicherungspflicht bei Kommanditisten
Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit
Die Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten als „neue Selbständige“ kann nur im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eintreten. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat in den vergangenen Jahren sehr weitreichende Kriterien für die Feststellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Kommanditisten festgelegt, wobei diese in aktuellen Entscheidungen des VwGH als nicht gesetzmäßig angesehen wurden. Die Entscheidungen bilden, gemeinsam mit bereits in vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen, eine solide Grundlage für die Beurteilung einer Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten.
1. Grundsätzliches
Ist ein Kommanditist nicht durch eine Betätigung in der Gesellschaft als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG oder als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG sozialversichert, sind seine Einkünfte daraus dann sozialversicherungsfrei, wenn dieser reiner Kapitalgeber ist. Handelt es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit, kommt es für „Neufälle“ (Kommanditistenstellung wurde nach dem begründet) jedenfalls seit zu einer Versicherungspflicht als „neuer Selbständiger“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
1.1. Gesetzliche Regelung
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lautet: „Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um ...