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VwGH trifft weitere Klarstellung zur Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten
Entscheidungsanmerkung zu 2012/08/0110
Im oben angeführten Folgeerkenntnis zu einem Ersatzbescheid des BMASK hat der VwGH eine bislang noch als offen angesehene Rechtsfrage zur „aktiven Betätigung“ des Kommanditisten als Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geklärt. Nach Meinung des Höchstgerichts ist eine solche „aktive Betätigung“ des Kommanditisten stets nur nach dem Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar aufgrund rechtlicher und nicht bloß faktischer Gegebenheiten, zu beurteilen.
1. Sachverhalt und Vorgeschichte
Der beschwerdeführende Kommanditist G. W. und seine Frau J. W. schlossen am einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft zwecks Fortführung des bisher vom Beschwerdeführer als Einzelunternehmer geführten Hotelbetriebs und Taxigewerbes ab. Nach dem Gesellschaftsvertrag bringen J. W. als Komplementärin ihre Arbeitsleistung und G. W. im Wege eines Zusammenschlusses seinen Hotelbetrieb ein. Die Komplementärin J. W. ist alleine zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Sie erhält für die Arbeitsleistung und die Haftungsübernahme eine monatliche Vergütung von 1.000 Euro sowie darüber hinaus eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft...