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ASoK 9, September 2015, Seite 328

Jüngste Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten

Entscheidungen des BVwG und des VwGH ziehen erneut Grenze hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Kommanditisten

Hannes Mitterer und Christine Koll

Kommanditisten unterliegen grundsätzlich keiner Sozialversicherungspflicht, außer es liegt ein (freies) Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG bzw § 4 Abs 4 ASVG oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, mit der Konsequenz der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, vor. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in seiner Entscheidung vom , W164 2003623-1/7E, W164 2004501-1/9E (Schreibfehlerberichtigung im Spruch datiert mit , W164 2003623-1/8Z, W164 2004501-1/10Z), erneut die Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zurückgewiesen. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom , 2012/08/0235, aufgrund der Einflussnahme auf die gewöhnliche Geschäftsführung für eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Durch diese Entscheidungen wird wiederum eine Abgrenzung geschaffen, inwieweit ein Kommanditist auf Grundlage seiner Beteiligungsverhältnisse Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann.

1. Grundsätzliches

Die Einkünfte eines Kommanditisten sind – sofern der Kommanditist als reiner Kapitalgeber zu sehen ist – sozialversicherungsfrei, sofern er nicht als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG oder als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG sozialversichert ist.

Die folgenden allgemeinen Kriterien führen d...

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