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bau aktuell 4, Juli 2024, Seite 161

Ausbildungskostenrückersatz

bauaktuell 2024/10

MMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M.

§ 2d AVRAG

Eine Rückerstattung der Ausbildungskosten nach § 2d Abs 2 AVRAG setzt stets voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“, erfasst den Fall, dass er sich während der Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Da der Arbeitnehmer die gesamte Ausbildung durchlaufen, aber die abschließende Prüfung nicht bestanden hat, kann von einem „vorzeitigen Abbruch“der Ausbildung nicht gesprochen werden.

Der Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt und sollte als Triebfahrzeugführer verwendet werden. Anlässlich des Dienstvertrages vom wurde vereinbart, dass der Kläger die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Klägerin die Ausbildungskosten von 14.003,66 € in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zumindest drei Jahre“ fortgesetzt wird. Der Beklagte verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis „vor Ablauf dieser Frist“ kündigt, entlassen wird oder unberechtigt a...

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