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Rügepflicht beim Bauwerkvertrag anlässlich der Übergabe
Der vorliegende Beitrag ist zugleich eine Besprechung der OGH-Entscheidung vom , 8 Ob 114/23g, und von Punkt 10.6.2. der ÖNORM B 2110.
1.
Diese Entscheidung wurde bereits in der letzten Ausgabe von bau aktuell veröffentlicht. Soweit ersichtlich, hat sich der OGH in dieser Entscheidung erstmals mit der in Punkt 10.6.2. der ÖNORM B 2110 vorgesehenen Kontroll- und Rügepflicht auseinandergesetzt. Dies ist überraschend, befindet sich diese Bestimmung doch bereits seit der Ausgabe 2011 in dieser Norm, die den allermeisten Bauwerkverträgen in Österreich zugrunde liegt. Auch die neueste Ausgabe vom enthält diese Bestimmung.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde von der Beklagten mit Abdichtungsarbeiten bei einem Bauvorhaben beauftragt; dem schriftlichen Auftrag wurde unter anderem die Anwendung der ÖNORM B 2110 zugrunde gelegt. Eine Teilleistung, nämlich die Anbringung einer Wärmedämmung auf Laubengängen, wurde von der örtlichen Bauaufsicht nicht abgerufen. Die Klägerin hat in einem Warnschreiben darauf hingewiesen, dass auf den Laubengängen und Balkonen das Gefälle nicht der ÖNORM entspricht und es daher zu stehendem Wasser mit resultierenden Folgeschäden ko...