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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 309

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Anbringen im Verlassenschaftsverfahren per E-Mail

Dr. M.

Die Verlockung ist groß und das Briefpapier des Gerichtskommissärs, das eine E-Mail-Adresse enthält, bietet sich als „Einladung“ gerade an: Eine Eingabe im Verlassenschaftsverfahren per E-Mail ist schnell verschickt, schließlich kann man davon ausgehen, dass der Gerichtskommissär das E-Mail (grundsätzlich) erhält. Aber: Wie verhält es sich mit der Relevanz einer solchen Eingabe?

Die maßgebliche Regelungsgrundlage findet sich in § 10 AußStrG. Nach dessen Abs 1 können Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden. Das Protokoll ist im Verlassenschaftsverfahren ein häufig angewendetes Instrument, wird aber für diesen Beitrag beiseitegelassen. Gegenstand ist hier ausschließlich die andere in Abs 1 genannte Form des Anbringens: der „Schriftsatz“. Für diesen gelten nach übereinstimmender Ansicht auch im Außerstreitverfahren §§ 89 GOG und §§ 58 ff Geo. Schriftsätze können daher in telegrafischer Form (§ 89 Abs 3 GOG) oder im elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG, ERV 2006) und nach hA in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG – wenn fristgebunden, auch fristwahrend – auch mittels Telefax e...

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