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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 215

Beachtlichkeit von E-Mails an den Gerichtskommissär

iFamZ 2017/100

§§ 10, 144 AußStrG; § 89 GOG

Ein E-Mail an den Gerichtskommissär stellt kein ordnungsgemäßes Anbringen dar. Dennoch ist es insofern nicht unbeachtlich, als es fristenwahrend gilt; die Grundsätze der Einbringung per Telefax gelten analog.

(…) Die beiden Antragstellerinnen wurden zunächst im Verlassenschaftsverfahren von Rechtsanwalt Dr. V. R. vertreten (ON 11). Sie erklärten in der Tagsatzung vom , diese Bevollmächtigung sei weiter aufrecht (ON 16). Der erstgerichtliche angefochtene Beschluss vom wurde an diesen Rechtsvertreter der Antragstellerinnen am zugestellt (ON 22). Mit einem am selben Tag beim Erstgericht eingelangten Schreiben teilte der Gerichtskommissär mit, Dr. V. R. habe „laut Beilage“ die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben. Dem Schreiben war eine an die auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs aufscheinende E-Mail-Adresse gerichtete E-Mail-Nachricht des Rechtsvertreters der Antragstellerinnen vom angeschlossen, in der er dem Gerichtskommissär mitteilte, das Vollmachtsverhältnis zu den Antragstellerinnen sei aufgelöst worden. Das Erstgericht verfügte daraufhin am die Zustellung des erstgerichtlichen angefochtenen Beschlusses...

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