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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.04.2024, RV/7100834/2023

Zurückweisung der Beschwerde gegen die WiEReG- Zwangsstrafe wegen Verspätung, da die Zustellung an die Beschwerdeführerin trotz steuerlicher Vertretung rechtsrichtig war

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am übersandte das Finanzamt Österreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eine Erinnerung an die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet), mit der sie diese aufforderte, die Meldung entsprechend dem § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, idF kurz: WiEReG) vorzunehmen uzw. bis . Diese Erinnerung wurde der Bf ad personam in ihre Finanz-Online Databox elektronisch übermittelt.

Für den Fall, dass die Bf der Aufforderung nicht Folge leiste, würde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von 1.000 € festgesetzt werden.

Mit Bescheid vom (in der Folge als Bescheid 1 bezeichnet) setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe dann fest, mit der Begründung, dass die Meldung bis dato von der Bf noch nicht vorgenommen worden sei und forderte sie neuerlich auf, bis die Meldung nachzuholen, mit der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000 € für den Fall, dass die Meldung weiterhin unterlassen würde. Auch dieser Bescheid wurde der Bf ad personam in ihre Finanz-Online Databox elektronisch übermittelt. Da weiterhin keine Meldung erfolgte wurde die angedrohte Zwangsstrafe von 4.000 € dann mit Bescheid vom (Bescheid 2) festgesetzt. Verfahrensgegenständlich ist nur die Beschwerde gegen Bescheid 1, das Verfahren gegen Bescheid 2 ist beim Bundesfinanzgericht anhängig unter der GZ. RV/7100833/2023.

Am erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid 1. Die Beschwerde wurde hauptsächlich damit begründet, dass die belangte Behörde an die Bf direkt und nicht an ihre steuerliche Vertretung zugestellt hat, obwohl seit 2005 eine generelle Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung hinterlegt sei, jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Erst als die Bf im Posteingang ihrer FinanzOnline-Databox den Eingang bemerkte, hätte sie die Schriftstücke am an die steuerliche Vertreterin weitergeleitet. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers wäre am nachgeholt worden.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hätte die Behörde bei aufrechter Zustellvollmacht an den Vertreter zuzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auf das BFG Erkenntnis vom , RV/4100160/2022 verwiesen wurde in Bezug darauf, dass die Zustellvollmacht umfassend für Angelegenheiten der Abgabenerhebung gleichermaßen wie für das WiEReG Verfahren gelte.

Eine Zustellung an die Bf bei aufrechter Zustellvollmacht sei nicht rechtswirksam, wodurch die Zustellung an die Bf unwirksam sei und erst durch den Zugang an die Vertretung am gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt sei. Die sechswöchige Frist beginne daher erst ab zu laufen.

Somit wäre gegen § 111 BAO verstoßen worden, weil die Zwangsstrafe nicht erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist verhängt worden sie. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides 1.

Am erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung auf Grund der Beschwerde gegen Bescheid 1.

Die Beschwerde gegen Bescheid 1 wurde wegen Verspätung zurückgewiesen, weil die belangte Behörde auf dem Standpunkt stand, dass keine aufrechte Zustellvollmacht vorliege. Ein Vermerk, dass der Bf Erledigungen der Abgabenbehörde elektronisch zugestellt werden sollten, sei gesetzt und das sei auch in der Beschwerde nicht bestritten worden.

Sie führte in der Beschwerdevorentscheidung ua folgendes aus:

"… Die Zustellbevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Dies kann durch die Partei oder den Vertreter erfolgen. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabebehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten. Daher ist zB. eine im Einkommensteuerverfahren des Geschäftsführers einer GmbH ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigung nicht für seine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO maßgebend, solange kein Hinweis auf die Bevollmächtigung in diesem Verfahren erfolgt (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), ZuStG, § 9, III. Erteilung der Zustellungsvollmacht [Rz 17 - 22].

Der VwGH vertritt weiters, dass eine Zustellvollmacht nur immer der Behörde gegenüber wirksam ist, gegenüber der sie erklärt wurde. Keineswegs hat sie Bedeutung in einem vor einer anderen Behörde anhängigen Verfahren ().

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein Zwangsstrafenverfahren, in dem gem. § 14 Abs. 6 WiEReG das FAÖ nunmehr ausschließlich zuständig ist. Dass sich das Zwangsstrafenverfahren von den regelmäßigen, wiederkehrenden Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO unterscheidet, geht aus § 16 Abs. 2 WiEReG hervor. Darin wird bestimmt, dass eine Zwangsstrafe als Abgabe im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO zu behandeln ist. Daher ist die Zwangsstrafe gesondert von den anderen Abgaben zu buchen und darüber hinaus auch als ein eigenes Verfahren gemäß der oben angeführten Judikatur des VwGH zu behandeln. Für eine gültige Zustellvollmacht, welche im Zwangsstrafenverfahren von der ho. Behörde zu beachten gewesen wäre, wäre es daher nötig gewesen, dass sich die Bf - bzw der steuerliche Vertreter - im beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenverfahren auf die Zustellvollmachtberuft.

Die Zustellvollmacht, welche seit 2005 angemerkt war, auf die sich die Bf in der Beschwerde beruft, konnte von der ho. Behörde nicht berücksichtigt werden, weil der beim FAG zum Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 1 BAO hinterlegten Zustellvollmacht nur Bedeutung für die vom FAG wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (samt dazugehörigen Nebenansprüchen) zukommt.…"

Nach genehmigten Fristverlängerungsanträgen brachte die Bf ihren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein, verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Zwangsstrafenbescheides.

Ergänzend führte die Bf ausführlich aus, dass die Kernaussagen der belangten Behörde für die von ihr angenommene Unbeachtlichkeit der am angezeigten Zustellvollmacht für das WiEReG-Zwangsstrafenverfahren dreierlei seien:

1. dass die Zustellbevollmächtigung laut der in den Beschwerdevorentscheidungen angeführten Literatur immer im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müsse,

2. dass die Zustellvollmacht gemäß der in den Beschwerdevorentscheidungen angeführten Judikatur immer nur der Behörde gegenüber wirksam sei, gegenüber der sie erklärt würde und

3. dass aus den Übergangsbestimmungen des § 323 b Abs. 1 und 2 BAO (zur Organisationsreform) abzuleiten sei, dass (nur) diejenigen Vollmachten (für WiEReG-Zwangsstrafenverfahren), welche am einem Finanzamt bekannt waren, ab dem vom Finanzamt Österreich zu beachten wären, wobei eine solche Konstellation aber gegenständlich nicht vorliege.

Nach Ansicht der Bf könnten die vom Finanzamt dargelegten Argumente entkräftet werden und die Bf stand auf folgendem Standpunkt:

"… Die einmal über FinanzOnline geltend gemachte Zustellungsbevollmächtigung ist demzufolge für alle vor der betreffenden Behörde geführten Verfahren wirksam. Sollte sich dagegen die vom Finanzamt vertretene Auffassung durchsetzen (und die Zustellvollmacht in jedem Verfahren angezeigt werden müssen), wäre dies gleichbedeutend mit einer tagtäglichen (bundesweit) hundertfach unwirksamen Zustellung von Schriftstücken durch die Finanzämter an die jeweils als Parteienvertreter tätigen Wirtschaftstreuhandkanzleien. Diese Interpretation wäre unserer Meinung nach auch nicht mit den Bestimmungen der BAOvereinbar, insbesondere nicht mit § 103 Abs. 2 BAO.

Wir gehen deshalb davon aus, dass die Zustellvollmacht nicht in jedem Verfahren separat anzuzeigen ist, sondern vor dem Finanzamt, insofern über FinanzOnline korrekt angezeigt, ganz grundsätzlich in sämtlichen Verfahren gültig ist. Dies wird von der Tatsache untermauert, dass in FinanzOnline nur ein einziger Parteienvertreter als zustellungsbevollmächtigt hinterlegt werden kann. Wir verweisen auf die unseresErachtens einschlägige Literatur und Rechtsprechung (siehe z.B. GZ. RV/1252-L/12, , sowie , und - von uns als am meisten zutreffend befunden - ).

Ad 2) Wirksamkeit nur gegenüber der Behörde, gegenüber der die Vollmacht erklärt wurde?

In der zum Zustellrecht herrschenden Literatur (siehe Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht: Kommentar, 2. Auflage, § 9, Rz 6a) wird dazu unter anderem wie folgt ausgeführt:"[...] Wie zutreffend ausführt, behält eine Zustellungsbevollmächtigung auch bei gesetzlich bedingten Zuständigkeitsänderungen (hier: Übergang von einem Zollamt auf ein anderes) ihre Wirksamkeit; eine im Zeitablauf an Stelle einer früher zuständigen Behörde zuständig gewordene Behörde tritt in deren Rechtsposition ein und übernimmt sowohl anhängige Verwaltungsverfahren in dem Stadium, in dem sie sich befinden, als auch generell Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und Partei (sofern nicht Gegenteiliges angeordnet ist). Im Falle von Zuständigkeitsänderungen ist es daherSache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellungsbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. [...]"

Diese Sichtweise wurde auch von der Finanzverwaltung in die neuen Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter, ZustRL, BMF-AV Nr. 172/2021, BMF - IV/11 (IV/11), übernommen (vorletzter sowie letzter Satz von Rz 34 ZustRL mit Hinweis auf das in der oben zitierten Literatur angeführte VwGH-Erkenntnis).

Im konkret vorliegenden Fall wurde die Zustellvollmacht gegenüber dem bis zum zuständigen Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien angezeigt. Wegen der Verlegung des Sitzes unserer Mandantschaft im Jahr 2020 ist die Zuständigkeit zunächst auf das Finanzamt für den 12.,13. und 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf übergegangen. Dass die bestehende Zustellungsbevollmächtigung von diesem Zuständigkeitswechsel in irgendeiner Weise betroffen gewesen wäre, wurde vom Finanzamt nicht behauptet.

Das lokal für WiEReG-Belange zuständige Finanzamt ist schließlich mit der Organisationsreform im neu formierten Finanzamt Österreich ("FAÖ") aufgegangen. Dabei hat es sich, wie beim oben beschriebenen Übergang zwischen den lokal zuständigen Finanzämtern sowie beim Übergang der allgemeinen Finanzamtszuständigkeit auf das Finanzamt für Großbetriebe ("FAG"), um eine gesetzlich bedingte Zuständigkeitsänderung im oben angeführten Sinne gehandelt (siehe § 323b Abs. 1 BAO).

Das FAG hat die Wirkung der Zustellvollmacht für den übernommenen Bereich in keiner Weise bestritten.Warum das FAÖ dies für das WiEReG (solcherart verkomplizierend) anders verstanden wissen will, entzieht sich unserer Kenntnis und Nachvollziehbarkeit. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass das FAÖ in diesem Zusammenhang selbst in keiner Weise konsistent agiert hat, weil die WiEReG-Erinnerungen im Jahr 2021 an uns als zustellungsbevollmächtige Parteienvertreter gesendet wurden, während im Jahr 2022 unerwarteterweise die Zustellungen der WiEReG-Erinnerungen direkt an die von uns vertretenen Parteien selbst vorgenommen wurde (eine Mitteilung in diesem Zusammenhang ist nicht erfolgt, so dassdiese Änderung praktisch ohne jegliche Vorwarnung geblieben ist).

Der Vollständigkeit halber bleibt somit anzumerken, dass das Finanzamt Österreich zunächst offensichtlich selbst die oben dargelegte Rechtsansicht vertreten hat; ist doch dem Schriftwechsel mit der Behörde zu entnehmen, dass das (zur Steuernummer *** ergangene) nicht verfahrensgegenständliche Erinnerungsschreiben vom , mit welchem unsere Mandantschaft vom Finanzamt Österreich zur Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG aufgefordert wurde, an unsere Mandantschaft zu unseren Händen (als steuerliche Vertreter) adressiert war.

Festzuhalten ist demnach, dass für Fälle gesetzlich angeordneter Zuständigkeitsänderungen wie im hier vorliegenden Fall die Zustellvollmacht auch gegenüber der neu zuständigen Behörde aufrecht bleibt.

Wir fassen deshalb zusammen, dass wir davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Schriftstücke, allen voran die die Androhung der Zwangsstrafe ("WiEReG-Erinnerung") datiert vom , nicht direkt an unsere Mandantschaft (ohne Beachtung unserer Zustellvollmacht) zugestellt werden hätten dürfen. Rechtliche Auswirkung der nicht rechtsgültigen Zustellung ist, dass die in der Androhung der Zwangsstrafe gesetzte Frist für die Nachholung der Meldung erst mit Weiterleitung an uns als steuerliche

Vertreter, demzufolge mit zu laufen begonnen hat. Wegen der Tatsache, dass die Meldung am , somit innerhalb der Frist von 6 Wochen gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG, nachgeholt worden ist, sind die beiden Zwangsstrafenbescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit behaftet (die Details sind dem Beschwerdeschreiben vom zu entnehmen)…."

Die Bf beantragte die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenbescheides in Höhe von 1.000 € und Gutschrift der bereits entrichteten Zwangsstrafe auf deren Abgabenkonto.

Am wurde der gegenständliche Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde verwies in ihrem Vorlagebericht auf die ausführliche Beschwerdevorentscheidung und hielt ihre Rechtsansicht voll aufrecht.

Darüberhinaus verwies sie auf das vor dem Bundesfinanzgericht bereits abgeschlossene und betreffend die Frage der wirksamen Zustellung deckungsgleiche Verfahren RV/7103389/2022 bzw. die dagegen eingebrachte Amtsrevision und regte an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen, da dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden sei.

Die in Punkt 3 von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis bestätigt, indem die Amtsrevision dagegen als unbegründet abgewiesen wurde.

Der diesbezügliche Fall ist dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich: Auch dort wurde eine Erinnerung an die WiEReG-Meldung an die Bf versandt und darin eine Zwangsstrafe von 1.000 € angedroht, in weiterer Folge bescheidmäßig festgesetzt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe von 4.000 € angedroht, die dann ebenfalls in einem weiteren Bescheid (Bescheid 2) festgesetzt wurde. Auch in diesem Fall wurden die Schriftstücke nicht der steuerlichen Vertretung, sondern der Bf direkt zugestellt. Die Meldung wurde dann nachgeholt und erfolgte vor der Zustellung der Zwangsstrafenbescheide an die steuerliche Vertretung, also vor Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab, weil er die Zustellung an den Bf als unrechtmäßig erkannte Er begründete das ua folgendermaßen:

"…Gemäß § 103 Abs. 2 lit. b BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber insbesondere dann unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. , mwN). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. ). Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. ).

Es kann aber zwischen mehreren Verfahren ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass das Verhalten des Einschreiters anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens zu verstehen ist (vgl. neuerlich ; , 98/16/0310; , 2001/15/0026). So ist die Erhebung von Abgaben, deren Gebarung zusammengefasst verbucht wird, insofern als eine einheitliche Verwaltungssache zu verstehen, als sich zustellrechtliche Dispositionen nicht bloß isoliert auf ein einzelnes Verfahren zur Vorschreibung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum oder zur Vorschreibung einer bestimmten Abgabe erstrecken (vgl. ).

Zwangsstrafen nach § 111 BAO sind - gemäß § 3 Abs. 2 lit. c BAO - Nebenansprüche. Betreffend die hier geforderte Meldung von Daten nach dem WiEReG besteht aber keine Abgabenpflicht als Hauptanspruch. Die durch die Zwangsstrafe zu erzwingende Hauptleistung ist die (bloße) Meldung, an die keine Festsetzung von Abgaben anschließt. Die Zwangsstrafe ist nach § 16 Abs. 2 WiEReG eine Abgabe iSd § 213 Abs. 2 BAO und demnach gesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine Zustellungsbevollmächtigung muss sich daher, um nach § 103 Abs. 2 lit. b BAO wirksam zu sein, nicht auch auf diese Zwangsstrafen erstrecken. Die vorliegende Vollmachtsurkunde enthält allerdings auch keine Einschränkung in diesem Sinne.

Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung. Die Meldung kann zwar durch den Rechtsträger selbst im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal erbracht werden; die Übermittlung der Daten kann aber auch durch berufsmäßige Parteienvertreter erfolgen. Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter eine Meldung nur dann abgeben, wenn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht der Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung angezeigt wird. Die Registerbehörde hat dazu auch den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren.

Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.

Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich; vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019: jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zuständig wäre), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Zustellung der Erledigungen an die mitbeteiligte Partei wurde damit erst mit Übermittlung dieser Erledigungen an ihren Vertreter wirksam. Die Festsetzung von Zwangsstrafen erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war. Diese Bescheide waren rechtswidrig und wurden vom Bundesfinanzgericht zu Recht aufgehoben.…"

In der Folge erstattete die Bf über ihre steuerliche Vertretung in vier unterschiedlichen Eingaben ein weiteres umfangreiches Vorbringen in vier Teilen:

Am übermittelte die steuerliche Vertretung Anmerkungen zur gegenständlichen Thematik und aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes in Relation zur oben dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, insb. dahingehend, dass ihres Erachtens eine Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren die Vertretungsbefugnis für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen einschließe, nicht jedoch, dass eine beim zuständigen Finanzamt (oder "Vorgänger-Finanzamt") angezeigte (allgemeingültige) Zustellvollmacht für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen unbeachtlich sein soll, sofern kein (anderer) Parteienvertreter für das Meldeverfahren als solches im WiEReG-Meldesystem angemerkt und demzufolge keine widersprüchlichen/auseinanderfallenden Vollmachtsverhältnisse gegeben sei.

Am 25. Oktober ergänzte die steuerliche Vertretung der Bf ihr Vorbringen dahingehend, dass sie das Bundesfinanzgericht auf den , hinwies, mit dem nach ihrer Ansicht argumentierbar sein sollte, dass eine Zustellbevollmächtigung, auf die sich der Bevollmächtigte im Wege von FinanzOnline gegenüber der Abgabenbehörde berufe, auch in einem Zwangsstrafenverfahren gelten werde, zumal die automationsunterstützte Datenübertragung über FinanzOnline für die Erledigungen in diesen Verfahren zur Verfügung stehe und stand für einen allfälligen Erörterungstermin zur Verfügung.

Am brachte die steuerliche Vertretung der Bf zum Ausdruck, dass sie die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vor dem Hintergrund der oben zitierten VwGH Entscheidung für unrichtig halte, weil eine Vertretungsbefugnis für das Meldeverfahren die Vertretungsbefugnis für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen einschließe; nicht jedoch, dass eine beim zuständigen Finanzamt (oder beim "Vorgänger-Finanzamt") angezeigte (allgemeingültige) Zustellvollmacht für das Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen unbeachtlich sein solle, sofern kein (anderer) Parteienvertreter für das Meldeverfahren als solches im WiEReG-Meldesystem angemerkt sei.

Die Bf sah in einer anderen Interpretation einen kaum aufzulösenden Widerspruch zum Grundsatz, wonach es Parteien freisteht, sich nur in bestimmten Verfahren vertreten zu lassen und in anderen Verfahren selbst einzuschreiten (siehe , unter Bezugnahme auf die frühere Judikatur).

Das Bundesfinanzgericht ging bis zu diesem Zeitpunkt, an dem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, von der Erstattung der Vormeldung im Jahr 2021 vor der gegenständlichen Meldung im Jahr 2022 durch den steuerlichen Vertreter und nicht die Bf ad personam aus, wurde aber am von der steuerlichen Vertretung durch ihr weiteres Vorbringen zu dem genannten Erkenntnis des ua wie folgt informiert:

"… Auch in unserem Fall sind nämlich die früheren WiEReG-Meldungen zunächst von der Partei selbst vorgenommen worden; allerdings zumeist erst, nachdem wir als Parteienvertreter die vom Finanzamt (im Rahmen der Zustellvollmacht) erhaltenen Erinnerungsschreiben an die Partei weitergeleitet hatten. Deshalb müssen wir uns wohl oder übel mit dem neuen BFG-Erkenntnis befassen.

Ich möchte nachfolgend ein wenig ausführen, weshalb ich der Meinung bin, dass das neue BFG-Erkenntnis (vielleicht hart gesagt) falsch ist oder zumindest nicht weiter verallgemeinert werden kann; nämlich insbesondere aus folgenden Gründen, die ich zum Großteil weiter unten noch präzisieren werde:

1. Die Sichtweise des VwGH zum Umfang einer Zustellvollmacht lässt sich nicht nur an ein, zwei Absätzen der Entscheidung vom , Ro 2023/13/0011, festmachen.

2. Tatsächlich entspricht es vielmehr der Sichtweise des VwGH, dass ausschließlich der gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebrachte Parteiwille, sich vertreten zu lassen, entscheidend ist und dass hierzu Auslegung nötig sein kann; aber die Grenzen dieser Auslegung werden immer vom unmissverständlich geäußerten Parteiwillen gebildet werden.

3. Dabei (bei dieser Auslegung des Parteiwillens) werden im Zweifel auch die (tatsächlich gelebten) Bevollmächtigen in früheren oder ähnlichen Verfahren in vergleichbaren (Rechts-)Angelegenheiten eine nicht unwesentliche Rolle spielen.

4. Nur mit einem solchen Grundverständnis lässt sich die gesamte Rechtsprechung des VwGH, und dies auch mit der seit Jahrzehnten gelebten Praxis der Bevollmächtigungen, relativ widerspruchsfrei verbinden.

5. In unserem konkret vorliegenden Fall sprechen sämtliche von der Partei (bzw. dem Parteienvertreter) gegenüber der Behörde an den Tag gelegten Äußerungen und Handlungen dafür, dass sie sich im WiEReG-Zwangsstrafverfahren von uns vertreten lassen wollte (inklusive Zustellbevollmächtigung).

Auch in unserem Fall sind, wie eingangs erwähnt, die früheren WiEReG-Meldungen zunächst von der Partei selbst vorgenommen worden; allerdings meist erst, nachdem wir als Parteienvertreter die vom Finanzamt (im Rahmen der Zustellvollmacht) erhaltenen Erinnerungsschreiben an die Partei weitergeleitet hatten. Das ursprüngliche und offenbar gemeinsame Verständnis der (zuständigen) Behörde, der Partei sowie uns als Parteienvertreter war demzufolge, dass die Schriftstücke im Rahmen des Zwangsstrafverfahrens zu Recht an uns als Parteienvertreter zugestellt werden sollen.

Dies war voll und ganz im Sinne der Partei, die sich ursprünglich ("WiEReG-technisch gesehen") ausschließlich für das Zwangsstrafverfahren, nicht jedoch auch für das eigentliche Meldeverfahren, vertreten lassen wollte, um sicherzustellen, dass keine "gröberen Unfälle" passieren können. Dies konnte dadurch sichergestellt werden, in dem wir als Parteienvertreter allerspätestens durch die Zustellung der Erinnerungsschreiben Kenntnis davon erlangen konnten, dass dringende Schritte erforderlich sein würden, und dies daraufhin in deutlich verständlicher Form an die Mandantschaft, die selbst in Österreich keine lokale Administration für rechtliche und steuerliche Agenden unterhält, kommunizieren konnten.

Anfang 2023 wurde(n) die Erinnerung sowie die Zwangsstrafbescheide dann höchst überraschend nicht mehr an uns als Parteienvertreter, sondern direkt an die Partei zugestellt, ohne dass eine Änderung hinsichtlich der Bevollmächtigung geschehen wäre. Erst hierauf wurden wir von der Partei als Parteienvertreter auch mit der Nachholung der Meldung beauftragt, woraus sich eine Bevollmächtigung unsererseits auch für das Meldeverfahren ergeben hatte; für das Zwangsstrafverfahren bestand unsere Bevollmächtigung allerdings schon zuvor.…"

Auch die weiteren Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes durch die Auskunft der Registerbehörde ergaben, dass die Meldung 2021 von der Bf eingebracht wurde.

Die Rechtsgrundlagen für den gegenständlichen Fall stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.

Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

§ 16 WiEReG lautete zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt (BGBl. I Nr. 148/2021):

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

In der Zwischenzeit wurde mit BGBl. I Nr. 97/2023 ein weiterer Absatz eingefügt, der gemäß § 19 Abs. 9 Z 1 WiEreG mit in Kraft getreten ist:

(3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.

§ 111 BAO regelt die Zwangsstrafen im Abgabenverfahren grundsätzlich:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen.

Gemäß § 98 Abs. 3 BAO kann der Inhalt einer behördlichen Erledigung (anstelle der Zustellung) nicht nur telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden, sondern darüber hinaus durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen werden, dass die Mitteilung des Inhalts auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgt, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen/privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf und die Verordnung technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mitteilungen in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren, den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechenden Weise festlegt. Gemäß der Bestimmung des § 5b der nach § 97 Abs. 3 BAO erlassenen FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF (FOnV) haben die Abgabenbehörden, nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten, Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Die FinanzOnline -Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (siehe Ritz/Koran BAO7 zu § 98 Rz 4 sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es hingegen nicht an (, weitere Judikaturhinweise siehe Ritz/Koran BAO7 zu § 98 Rz 4).

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) normiert:

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles erfolgt in Anwendung dieser Bestimmungen unter Einbeziehung des VwGH Erkenntnisses vom , Ro 2023/13/0011 sowie auf Basis der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes, die insbesondere ergeben haben, dass die Bf ihr Meldungen bis dato, insbesondere im Jahr 2021 ad personam und nicht durch ihre steuerliche Vertretung vorgenommen hat:

Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. § 16 Abs 2 WiEReG sieht vor, dass Zwangsstrafen nach § 16 Abs 1 WiEReG als Abgaben im Sinnes des § 213 Abs 2 BAO gelten.

§ 213 Abs 2 BAO sieht vor, dass bei den anderen als den in § 213 Abs 1 BAO genannten Abgaben die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen nach den einzelnen Abgaben abgesondert von den Abgaben nach § 213 Abs 1 BAO zu verbuchen ist. § 213 Abs 1 BAO sieht vor, dass bei wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen die Gebarung in laufender Rechnung zusammengefasst für jeden Abgabenpflichtigen zu verbuchen ist. Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden, weil diesen Abgaben gemeinsam ist, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt ().

Gem § 323b BAO trat unter anderem das Finanzamt für Großbetriebe für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich an die Stelle des bis zuständig gewesenen Finanzamtes.

Somit ist die Zuständigkeit seit für die Erhebung von laufend wiederkehrenden Abgaben isd § 213 Abs 1 BAO vom im gegenständlichen Fall vor der Organisationsreform zuständig gewesenen Finanzamts Wien 4/5/10 (bzw. in der Folge durch Verlegung des Sitzes der Bf Finanzamts Wien 12/13/14/Purkersdorf) auf das Finanzamt für Großbetriebe übergegangen. Die Vollmacht - samt Zustellvollmacht - die durch Vollmachtsvorlage dem damaligen Finanzamt Wien 1/23 angezeigt wurde, ist demnach seit für das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) beachtlich.

Für den gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass darin kein Widerspruch zu den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag Seite 5 Absätze 1 bis 5 festgestellt werden kann, weil die Bf grundsätzlich beim FAG steuerlich erfasst ist und die Vollmacht - samt Zustellvollmacht - dort trotz gesetzlich bedingter Zuständigkeitsänderung aufrecht erhalten blieb.

Aber für die Angelegenheiten des gegenständlichen WiEReG-Melde-Verfahrens ist nicht das FAG zuständig, sondern vielmehr das Finanzamt Österreich (FAÖ), was die Zustellung der gegenständlichen Erinnerung an die steuerliche Vertretung rechtswidrig machen würde. Das ist zwar noch im Jahr 2021 geschehen, aber für das gegenständliche Jahr 2022 nicht mehr und es wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig an die Bf ad personam zugestellt.

Im gegenständlichen Verfahren verfügte die Bf im hier maßgeblichen Zeitraum über einen FinanzOnlinezugang und verzichtete nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung. Unstrittig ist, dass der jetzige steuerliche Vertreter bereits seit vielen Jahren als Zustellbevollmächtigter hinterlegt war: Die belangte Behörde weist selbst in ihren Beschwerdevorentscheidungen daraufhin, dass die Zustellvollmacht des Parteienvertreters, auf die sich die Bf beruft, seit dem Jahr 2005 angemerkt ist.

Die belangte Behörde steht aber auf dem Standpunkt, dass die Zustellbevollmächtigung erst dann greift, wenn sie im jeweiligen Verfahren geltend gemacht wird und nur durch diesen Hinweis im jeweiligen Verfahren zu beachten ist und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung in Ritz/Koran BAO7 zum ZustG § 9 III. Erteilung der Zustellvollmacht Rz 17-22.

Diese Auffassung ist vollkommen rechtsrichtig und zeigt sich auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. erst kürzlich wieder oder zB , mwN))

Allerdings ist in diesem Zusammenhang im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von entscheidender Bedeutung, von wem die der gegenständlichen Meldung vorangehende Meldung nach dem WiEReG vorgenommen worden ist, weil der VwGH für den Fall, dass diese vorherige Meldung von demselben Parteievertreter wie die gegenständliche vorgenommen wurde, eine Berufung auf die Bevollmächtigung erblickt und in seinem Erkenntnis ausführt:

"…Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.…"

Im gegenständlichen Fall ist diese Sachverhaltskonstellation allerdings nicht gegeben, da die Vormeldung im Jahr 2021 nicht durch den Parteienvertreter sondern durch die Bf ad personam selbst vorgenommen wurde, wie das umfangreiche Parteivorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf ergeben hat.

Dieselbe Sachverhaltskonstellation zeigt auch der Fall, der vom BFG im Oktober des Vorjahres entschieden wurde, und auf den sich die Bf in ihrem Vorbringen mehrfach bezieht. In dieser Entscheidung handelt es sich diesbezüglich um denselben Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, dass die Vormeldungen der gegenständlichen WiEReG Meldung nicht vom Parteienvertreter sondern von der Bf ad personam durchgeführt wurden.

Darin liegt der entscheidende Unterschied zum Sachverhalt des Falles, den der VwGH in seiner Entscheidung bestätigt hat, in dem nämlich die Vormeldung sowie die gegenständliche Meldung vom Parteienvertreter und eben nicht der Bf ad personam vorgenommen wurde.

In diesem Sinn führt das BFG auch in seiner Entscheidung aus:

"…Der VwGH erachtet es in dem von ihm entschiedenen Fall somit als maßgeblich, dass die vor der mit dem Erinnerungsschreiben erfolgten Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens erstatteten Meldungen gemäß § 5 WiEReG nicht durch den Rechtsträger selbst, sondern durch dessen steuerlichen Vertreter - somit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des § 5 Abs 2 WiEReG - abgegeben wurden, worin ein Berufen auf eine Bevollmächtigung, die im Zweifel auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst, zu erblicken ist. Der VwGH geht mit näherer Begründung davon aus, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist, und sieht zwischen den Verfahren der Meldung einerseits und der Festsetzung von Zwangsstrafen wegen unterlassener Meldung andererseits einen derart engen Zusammenhang, dass die Vertretungsbefugnis - somit auch die Zustellungsbevollmächtigung - einheitlich zu beurteilen ist.

Damit unterscheidet sich der vom VwGH entschiedene Fall ganz wesentlich vom hier gegenständlichen Fall, in dem sämtliche Meldungen gemäß § 5 WiEReG von der Bf selbst - und nicht von der ***stV*** als berufsmäßigem Parteienvertreter - erstattet wurden. Mangels Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die ***stV*** erfolgte aber auch kein Berufen auf eine diesbezügliche Bevollmächtigung, sodass auch keine (Zustellungs-) Bevollmächtigung im hier gegenständlichen Verfahren der Festsetzung von Zwangsstrafen bestand.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt das Erinnerungsschreiben vom und den Zwangsstrafenbescheid vom direkt der Bf zustellte.…"

Auch die von der Bf angesprochene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist kein Widerspruch zu dieser dieser Judikaturlinie, insoweit als sie sich im Sachverhalt auch dadurch unterscheidet, dass im dortigen Beschwerdeverfahren der steuerliche Vertreter bereits vor der WiEReG-Erstmeldung der belangten Behörde und die dortige Beschwerdeführerin die WiEReG-Erstmeldung und die Folgemeldungen durch diesen steuerlichen Vertreter wahrnehmen ließ, was auch dem Sachverhalt des Falles entspricht, bei dem der VwGH in seiner oben dargestellten Entscheidung auf die Tatsache abstellte, dass die Vormeldung vom steuerlichen Vertreter durchgeführt wurden und darin eine Berufung auf die Bevollmächtigung erblickte.

Genau diese Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Bf zwar seit Jahren eine Zustellvollmacht für grundsätzlich alle Angelegenheiten vor der Abgabe hat, aber diese im gegenständlichen Verfahren dem FAÖ nicht explizit bekannt gegeben wurde.

Der umfangreichen Argumentation der Bf, derzufolge dem Parteiwillen entscheidende Bedeutung zuzumessen sei, kann nicht gefolgt werden, da eine klare Judikaturlinie des VwGH zeigt, dass (Zustell-) Bevollmächtigungen immer im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Dies führt der VwGH im für den gegenständlichen Fall bedeutsamen Erkenntnis vom , Ro 2023/13/0011 erneut aus, indem er in Rz 27 schreibt:

"Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. , mwN). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (vgl. ). Es liegt nämlich grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch die Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen (vgl. )."

Die vom Bundesfinanzgericht fett hervorgehobenen Passagen zeigen deutlich, dass sogar explizit der Fall einer Generalvollmacht für alle Verfahren vor den Abgabenbehörden eingeschränkt wird. Der VwGH fordert auch dafür einen Hinweis im jeweiligen Verfahren. Darüberhinaus steht der VwGH in seiner Entscheidung auf dem Standpunkt, dass eine Zustellvollmacht nur immer der Behörde gegenüber wirksam ist, gegenüber der sie erklärt wurde und keine Bedeutung in einem vor einer anderen Behörde anhängigen Verfahren hat, was in Anbetracht der Bestimmung des § 16 Abs 2 WiEReG, der Zwangsstrafen als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO bezeichnet und damit nicht unter die Zuständigkeit der Abgaben des § 213 Abs. 1 BAO stellt, bedeutet, dass eine andere Behörde dafür zuständig ist. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, dass eine Zustellvollmacht keine Bedeutung vor einem Verfahren, das bei einer anderen Behörde anhängig ist, ist eine generelle Zustellvollmacht also trotz Parteiwillen unbeachtlich, es sei denn sie wird in jedem einzelnen Verfahren explizit erklärt.

Zusammengefasst war daher die Zustellung der belangten Behörde an die Bf ad personam - wenngleich für diese nicht vorhersehbar, aber - im gegenständlichen Fall rechtsrichtig.

Dadurch wurde die Erinnerung am und in der Folge auch die Festsetzung der 1. Zwangsstrafe von 1.000 € korrekt am zugestellt, da der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist, ohne dass es auf das tatsächliche Einsehen derselben ankommt.

Demzufolge begann die einmonatige Beschwerdefrist am zu laufen. Die erhobene Beschwerde vom dagegen erfolgte damit verspätet und war daher zurückzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100834.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at