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Die SBBG-Novelle 2024
Unter besonderer Berücksichtigung der Scheinunternehmerregelung
Da sozialbetrügerisch agierende Scheinunternehmer in den letzten Jahren ihre Organisationsstruktur geändert haben, reagiert der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Anpassung des SBBG. Der Begriff des Scheinunternehmens wird um ein drittes – alternatives – Tatbestandsmerkmal erweitert, nämlich den Gebrauch von Scheinbelegen, die einen Geschäftsvorgang vortäuschen. Daneben wird auch die Möglichkeit geschaffen, Geldtransaktionen „einzufrieren“, um den aus Sozialbetrug resultierenden Schaden zu minimieren.
1. Überblick
Das SBBG ist 2016 in Kraft getreten und ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Sozialbetrug. Abgesehen von Bestimmungen zur Zusammenarbeit verschiedener Behörden enthält es eine Definition von Scheinunternehmen und sieht ein formales Verfahren zur amtlichen Feststellung, dass ein bestimmter Rechtsträger Scheinunternehmer ist, vor. Dieser Scheinunternehmerbegriff, der bisher aus zwei Tatbestandsvarianten bestand, wird nunmehr um eine dritte erweitert. Konsequenterweise werden auch die in der Sozialbetrugsdatenbank zu erfassenden Fälle angepasst. In dieser waren bisher nur Verdachtsmomente nach den §§ 153c bis 153e StGB zu erfassen, doch sind manche Straftaten im Bereic...