Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 18911. Steuerrechtliche Aspekte der FlexCo
11.1. Gesellschaft
11.1.1. Besteuerung der FlexCo nach dem KStG
11.1.1.1. Allgemeines
Die Besteuerung der FlexCo erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Besteuerung anderer Kapitalgesellschaften, zB der GmbH.
Die FlexCo mit Geschäftsleitung oder Sitz in Österreich ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Als juristische Person des privaten Rechts unterliegt sie der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG).
Da die FlexCo eine nach Unternehmensrecht rechnungslegungspflichtige Körperschaft ist, gelten alle Einkünfte der FlexCo als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs 3 KStG iVm § 189 Abs 1 Z 1 UGB). Der Gewinn der FlexCo ist ausschließlich nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln (§ 7 Abs 3 KStG) und ergibt sich demnach aus einem Vermögensvergleich (Bilanz) und einer Erfolgsrechnung. Die Grundlage zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns bildet die Unternehmensbilanz.
11.1.1.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt, wenn der Gesellschaftsvertrag festgestellt ist und die FlexCo erstmals nach außen in Erscheinung tritt (§ 4 Abs 1 KStG). Damit kann die Steuerpflicht bereits vor der Eintragung der FlexCo im Firmenbuch beginnen, zB durch Eröffnung eines Bankkontos. Die Steuerpflicht endet, nachdem die Verteilung des Gesellschaftsv...